Die individuelle Sozialhilfe umfasst persönliche Beratung und Betreuung sowie wirtschaftliche Hilfe für bedürftige Haushalte.
Persönliche Beratung und Betreuung
Wenn sich eine Person an die Sozialen Dienste Brügg wendet, wird ihr ein/e Sozialarbeiter/in zugeteilt. Diese beraten und vermitteln Informationen. Wo nötig helfen sie im Umgang mit anderen Behörden. Die SozialarbeiterInnen vermitteln zudem Kontakte zu anderen Institutionen wie Beratungsstellen, Ärztinnen/Ärzte etc.
Wirtschaftliche Hilfe
Wo nicht über genügend eigene Mittel verfügt wird oder zwar Anspruch auf Leistungen bestehen (z.B. von einer Sozial- oder Privatversicherung), diese aber nicht rechtzeitig für die Existenzsicherung geltend gemacht werden können, wird von den Sozialen Diensten wirtschaftliche Hilfe geleistet.
Sozialhilfeleistungen stellen das soziale Existenzminimum sicher. Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe hängt von der persönlichen Situation der betroffenen Person ab. Die SozialarbeiterInnen stützen sich bei der Festsetzung des Unterstützungsbetrages auf die Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe). Es wird ein persönliches Budget erstellt. Daraus ergibt sich der monatliche Lebensbedarf einer Person oder einer Familie. In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten und andere Ansprüche). Reicht das Einkommen nicht aus, so wird wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums ausgerichtet. Schulden werden nicht übernommen.
Bei einer laufenden Einkommenspfändung wird die wirtschaftliche Hilfe nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bemessen, sofern dieses unter dem Ansatz der SKOS-Richtlinien liegt.
Die Rechte
Die persönliche Beratung ist Grundlage für eine wirksame Sozialhilfe. Die/der Sozialarbeiter/in wird sich einen Überblick über die Gesamtsituation der hilfesuchenden Person verschaffen um ihre Lage richtig zu verstehen und einzuschätzen, welche Hilfestellungen benötigt werden. Falls angebracht, wird bei der Wahrnehmung der Rechte und Ansprüche gegenüber Amtsstellen, Institutionen, Arbeitgebern u.a. geholfen.
Die Beratung durch die Sozialen Dienste ist für die betroffene Person kostenlos.
Der Anspruch auf Sozialhilfe ist gesetzlich verankert.
Die Angaben der hilfesuchenden Personen werden vertraulich behandelt. Der/die Sozialarbeiter/in ist an das Amtsgeheimnis gebunden.
Es besteht ein Recht, die persönlichen Akten einzusehen. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen möchte, meldet dies der/dem zuständigen Sozialarbeiter/in.
Die Pflichten
Wer Sozialhilfe in Anspruch nimmt ist verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und die wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
Wer Tatsachen verschweigt oder unwahre Angaben macht um Sozialhilfe zu beziehen, macht sich strafbar. Bei Pflichtverletzung oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden.
Wer Sozialhilfe in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, alles in seinen Kräften stehende zu tun, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu beheben oder zu vermindern. Dazu gehört, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.
Die Wiedereingliederung in die Erwerbsarbeit ist ein zentrales Ziel der Sozialhilfe. Die gemeinsam mit den Sozialarbeitenden erarbeiteten Ziele können nur erreicht werden, wenn die nötige Eigeninitiative vorhanden ist.
Sozialinspektion
In begründeten Fällen von Verdacht auf unrechtmässigen oder missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfe setzen die Sozialen Dienste Brügg sogenannte Sozialinspektoren ein. Ein Verdacht kann entstehen aufgrund von unklaren/unvollständigen Angaben der Sozialhilfebezügerin, aufgetauchten Hinweisen und Unklarheiten bei den üblichen Abklärungen der Sozialen Dienste oder aufgrund von Hinweisen durch Dritte.
Der Abklärungsauftrag wird an die Firma XpertCenter AG in Bern erteilt. Diese nimmt in der Folge eine vertiefte Leistungsabklärung vor. Sozialinspektoren überprüfen den Verdacht, in dem sie Beweismittel erheben. Dies geschieht z.B. mittels Internetrecherchen oder Abklärungen bei verschiedenen Amtsstellen und mit unangekündigten Hausbesuchen oder mit Besuchen am Arbeitsplatz. In begründeten Fällen kann die Sozialkommission Brügg auch verdeckte Ermittlungen anordnen.
Rückerstattungspflicht
Sozialhilfeleistungen sind rückerstattungspflichtig. Rückforderungen werden in jedem Fall gestellt, wenn die wirtschaftliche Hilfe auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurde oder wenn jemand zu Vermögen gekommen ist.
Nachzahlungen von Versicherungen, z.B. Renten und Taggelder, werden mit den Vorschussleistungen der Sozialhilfe verrechnet.
Verwandtenunterstützung
Leben die Eltern oder Kinder von unterstützten Personen in finanziell guten Verhältnissen, kann eine Unterstützung durch die Verwandten geltend gemacht werden. Die Verwandtenunterstützungspflicht wird in jedem Fall überprüft.
Beschwerdemöglichkeit
Wenn eine Person mit Entscheiden der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters nicht einverstanden ist oder sich unkorrekt behandelt fühlt, kann um ein Gespräch mit der Leitung der Sozialen Dienste ersucht werden.
Führt eine solche Aussprache zu keinem befriedigenden Resultat, besteht das Recht auf eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
Anmeldung
Anmeldungen für Beratungsgespräche oder zur Einreichung von Gesuchen um finanzielle Unterstützung werden vom Sekretariat der Sozialen Dienste Brügg während den Öffnungszeiten telefonisch oder direkt am Schalter entgegengenommen.
Vom Sekretariat wird die Situation der sich anmeldenden Person in Stichworten kurz aufgenommen. In der Regel wird innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einem Erstgespräch eingeladen.
Besprechungen mit den SozialarbeiterInnen sind ohne vorherige Anmeldung nicht möglich. Wir bemühen uns jedoch, innert angemessener Frist Termine zu vereinbaren.