Mettgasse 1
2555 Brügg
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Baubewilligungen

  • 1. Eine Baubewilligung ist erforderlich
    Das Baubewilligungerfordernis ist im Kantonalen Baugesetz in Art. 1a geregelt. 

    2. Keine Baubewilligung erforderlich
    Bauten, welche keiner Baubewillung bedürfen sind im Kantonalen Baubewilligungsdekret in Art. 6 geregelt.

    Achtung: Vorbehätlich bleibt Art. 7 des genannten Dekrets.
     
    3. Die Baugesuchseingabe
    Das Baugesuch muss bei der Einreichung auf der Bauverwaltung Brügg folgende Unterlagen aufweisen:

    • ausgefüllte Baugesuchsformulare
    • offizieller Situationsplan des Kreisgeometers
    • Projektpläne

    Die Unterlagen sind grundsätzlich im Doppel einzureichen. Je nach Bauvorhaben sind noch Nebenbewilligungen einzuholen. Dadurch erhöht sich die Anzahl Kopien der Pläne und Formulare, da komplette Dossiers an andere Amtsstellen gesandt werden müssen.

    Anmerkung
    Gemäss Art. 16 BewD müssen im Zeitpunkt der Baueingabe die Bauprofile gestellt sein und bis zum rechtskräftigen Bauentscheid stehen bleiben. Vor Rechtskraft darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
     
    4. Das Baubewilligungsverfahren
    Im Baubewilligungsverfahren wird von Amtes wegen geprüft, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften entspricht.
     
    5. Die Baubewilligung
     
    5.1 Zuständig für die Erteilung der Baubewilligung ist die Gemeinde (Art. 33 Abs. 3 Baugesetz).
    Bei folgenden Vorhaben ist jedoch der Regierungsstatthalter Bewilligungsbehörde (Art. 8 Bewillgungsdekret resp. Art. 101 Bauverordnung):

    • Vorhaben mit Gastgewerbebetrieben
    • Vorhaben für Zwecke der Gemeinde
    • Vorhaben in Gewässern ohne Gemeindehoheit

    5.2 Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Vorhabens, sobald sie und die weiteren erforderlichen Bewilligungen unanfechtbar (nach Ablauf von 30 Tagen) geworden sind. Die Baubewilligung gilt für die Gesuchstellenden und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks. Für deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war.

    5.3 Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird.
     
    5.4 Die Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer der Baubewilligung aus nach Anhörung der betroffenen Behörden um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.

     
    6. Reklamen
    Reklamen bedürfen grundsätzlich einer Baubewilligung. Unter bestimmten Umständen (Grösse, Lage, Dauer, Zweck) bedürfen Reklamen keiner Bewilligung.