10.04.2025
Die Unterlagen zur 2. öffentlichen Auflage Überbauungsordnungen «Uferpark» nach SFG stehen vom 10. April 2025 bis 9. Mai 2025 zur Verfügung.
Zweite Öffentliche Planauflage Überbauungsordnung «Uferpark» nach SFG
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) festgestellt, dass nicht alle Genehmigungsvorbehalte aus dem Vorprüfungsverfahren bereinigt worden sind. Es handelt sich um geringfügige Anpassungen, die nicht von Amtes wegen vorgenommen werden können, namentlich Fruchtfolgeflächen, Freiflächen nach SFG, Badezustiege und Verkehrsflächen.
Der Gemeinderat Brügg hat die Planungsvorlage angepasst und am 4. April 2025 zur zweiten öffentlichen Auflage verabschiedet. Der Gemeinderat bringt gestützt auf Artikel 60 (Absatz 3) des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) die folgenden Akten zur öffentlichen Auflage:
Überbauungsordnung «Uferpark» nach SFG bestehend aus:
- Überbauungsplan 1:1000
- Überbauungsvorschriften
Weitere Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Realisierungsprogramm (behördenverbindlich)
- Situationsplan 1:1000
Zur Orientierung liegen das Ausnahmegesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und/oder Feldgehölze sowie die Unterlagen der ersten öffentlichen Planauflage i.S. Überbauungsordnung «Uferpark» vom 9. September 2024 bis am 9. Oktober 2024 ebenfalls auf.
Die Auflageakten können vom 10. April 2025 bis am 9. Mai 2025 jederzeit im Internet unter www.brügg.ch/Aktuelle Meldungen und zu den Büroöffnungszeiten auf der Bauverwaltung Brügg eingesehen werden.
Es gelten folgende ordentliche Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag 08.00 – 11.30 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr,
Dienstag und Freitag 08.00 – 11.30 Uhr,
Mittwoch 14.00 – 18.00 Uhr.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind nur gegen die bezeichneten nachträglichen Änderungen an der Überbauungsordnung möglich. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Brügg einzureichen. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Anlässlich der ersten Planauflage (vom 9. September 2024 bis am 9. Oktober 2024) eingereichte Einsprachen bleiben aufrechterhalten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind oder durch Vereinbarungen bereinigt werden konnten.
Allfällige Einspracheverhandlungen finden voraussichtlich vom 26. bis 27. Mai 2025, jeweils zwischen 9:00 und 11:00 Uhr statt.